Medizinische Versorgung
Sie bleiben in Deutschland medizinisch versorgt. Wir informieren Sie über Notfallnummern, wo Sie Hilfe in akuten Notfällen und psychologische Betreuung erhalten. Wie Sie einen Arzt/eine Ärztin finden, wie Sie sich krankenversichern und wann Sie einen Behandlungsschein brauchen, erklären wir Ihnen in unseren FAQs.
Wenn Ihnen vorübergehender Schutz gewährt wird, haben Sie Zugang zur Gesundheitsversorgung in Ihrem Aufnahmemitgliedstaat. Nachdem Sie sich registriert und die befristete Aufenthaltsgenehmigung erhalten haben, gewährt Ihnen der Aufnahmemitgliedstaat Zugang zu seinem Gesundheitssystem. Sobald der Aufnahmemitgliedstaat Sie im Rahmen des öffentlichen Gesundheitssystems als vollversichert betrachtet, haben Sie auch Anspruch auf die Europäische Krankenversicherungskarte, die Ihnen während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat das Recht auf die notwendige Gesundheitsversorgung verleiht.
In Deutschland gilt die Versicherungspflicht: Alle Bürger:innen sind verpflichtet, sich in einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV) zu versichern – solange sie brutto nicht mehr verdienen als einen bestimmten Betrag („Versicherungspflichtgrenze“). Wer mehr verdient, kann sich in einer privaten Krankenversicherung (PKV) versichern lassen. Sie erhalten so Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung bzw. zu deren Leistungen. Personen, die aus der Ukraine geflüchtet sind, jedoch nicht nach dem SGB II oder SGB XII hilfebedürftig sind, können der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig beitreten. Die freiwillige Versicherung schließt auch die Möglichkeit der kostenfreien Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung mit ein.
Wo finde ich eine passende Krankenkasse? Eine Übersicht der gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland finden Sie unter folgendem Link: https://www.gesetzlichekrankenkassen.de/kassen/kassen.html
Die elektronische Gesundheitskarte ersetzt die ehemalige Krankenversichertenkarte.
- Es gelten nur die elektronischen Gesundheitskarten als Versicherungsnachweis für gesetzlich Krankenversicherte.
- Auf der Karte befinden sich die Stammdaten des Versicherten.
- Versicherte können auf der elektronische Gesundheitskarte außerdem einen elektronischen Medikationsplan und Notfalldaten speichern lassen.
Wenn Sie Geld vom Jobcenter beziehen, verfügen Sie über den Krankenversicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung. Folglich haben Sie Anspruch auf Krankenbehandlung, auf Leistungen bei Schwangerschaft, Mutterschaft, Früherkennung von Krankheiten usw.
Wenn Sie Sozialhilfe bekommen, sind Sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Sie erhalten von einer Krankenkasse eine Krankenversichertenkarte und können im Bedarfsfall Gesundheitsleistungen in Anspruch nehmen, die dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Die dafür entstehenden Kosten werden vom Sozialamt übernommen.
Die meisten Menschen gehen bei einer Erkrankung oder einem Gesundheitsproblem zunächst zu ihrer Hausärztin oder ihrem Hausarzt. Als Hausärzte gelten Praktische Ärzte, Allgemeinmediziner, Internisten oder Kinder- und Jugendärzte. Bei besonderen medizinischen Problemen überweisen sie an eine entsprechende Facharztpraxis, zum Beispiel für Frauenheilkunde (Gynäkologie) oder für Hauterkrankungen (Dermatologie). Es ist aber auch möglich, direkt zu einer speziellen Fachärztin oder einem Facharzt zu gehen.
Die meisten Krankenhäuser in Deutschland behandeln gesetzlich und privat Versicherte. Ist ein längerer Klinikaufenthalt nötig, spricht man von „stationärer Behandlung“. Dabei müssen auch gesetzlich Versicherte eine Zuzahlung für Unterbringung und Verpflegung leisten. Dies wird vor der Behandlung im „Krankenhausvertrag“ zwischen Patient:in und Klinik festgehalten.
Die ambulante Versorgung in Deutschland wird vor allem von niedergelassenen, freiberuflich tätigen Ärztinnen und Ärzten, Zahnärzt:innen, Psychotherapeut:innen etc. getragen. Die meisten Ärzt:innen und Zahnärzt:innen haben eine „Kassenzulassung“, das heißt sie behandeln gesetzlich Versicherte.
- Die Terminvermittlung vermittelt innerhalb bestimmter Zeitspannen Termine zu Fachärzt:innen, Kinder- und Hausärzt:innen sowie Psychotherapeut:innen und hilft auch bei der Suche nach einer dauerhaften Versorgung bei einem Kinder-, Jugend- oder Hausarzt/-ärztin.
- Den ärztlichen Bereitschaftsdienst erreichen Sie unter der Telefonnummer 116 117, 24 Stunden täglich an sieben Tage der Woche telefonisch und online sowie über die App 116117.
- Um den Terminservice in Anspruch zu nehmen, benötigen Sie in bestimmten Fällen eine Überweisung mit einem Dringlichkeitsvermerk Ihres Hausarztes/Ihrer Hausärztin.
- Außerdem können Sie bei dem Internetportal Jameda einen Arzt/eine Ärztin finden.
Über den behandelnden Arzt oder Ärztin werden die erforderlichen Medikamente verordnet. Soweit Sie einer Beschäftigung nachgehen und Sozialversicherungsbeiträge leisten, erhalten Sie Leistungen der Krankenversicherung.
Außerhalb der üblichen Sprechzeiten werden Patient:innen durch einen Bereitschaftsdienst der niedergelassenen Ärzt:innen versorgt.
- In der Nacht, am Wochenende und an Feiertagen ist bei Erkrankungen, die nicht lebensbedrohlich sind, der ärztliche Bereitschaftsdienst unter der Rufnummer 116 117 (deutschlandweit, ohne Vorwahl, kostenlos im Festnetz und per Handy) erreichbar.
- Bei Lebensgefahr (Herzinfarkt, Schlaganfall, starke Atemnot, Vergiftung, hoher Blutverlust, schwere Unfälle etc.) muss dagegen der Rettungsdienst unter der Rufnummer 112 alarmiert werden.
- Der Bereitschaftsdienst – auch als Notdienst oder Notfalldienst bekannt – wird von den Kassenärztlichen Vereinigungen organisiert und ist ständig. Der Bereitschaftsdienst wird kontaktiert, wenn der/die Patient/in den Eindruck hat, mit einer Erkrankung, die nicht lebensbedrohlich ist, nicht bis zum nächsten Tag auf eine ärztliche Behandlung warten zu können. Dies ist zum Beispiel bei hohem Fieber bei einem grippalen Infekt, Bauchschmerzen, Erbrechen und Durchfall bei Magen-Darm-Erkrankungen oder starken Kopfschmerzen bei Migräne der Fall.
Die Anrufzentrale des ärztlichen Bereitschaftsdienstes verweist Sie an spezielle Bereitschaftsdienstpraxen, die Sie im Krankheitsfall aufsuchen können. Zusätzlich versorgt Sie in dringenden Fällen ein fahrender ärztlicher Bereitschaftsdienst zu Hause, wenn Ihr Gesundheitszustand es Ihnen nicht ermöglicht in eine Praxis zu kommen oder die Bereitschaftspraxen nicht besetzt sind. Der ärztliche Bereitschaftsdienst versorgt sowohl Kassen- als auch Privatpatient:innen. Die Kosten der Behandlung werden von den gesetzlichen und privaten Krankenkassen (hier abhängig vom Vertrag und Selbstbehalt) übernommen.
Die 24 Europäischen Referenznetzwerke (ERN) für seltene und komplexe Krankheiten helfen allen ukrainischen Patient:innen. Die ERN sind auf die Diagnose und Behandlung seltener/sehr seltener Krankheiten in fast allen medizinischen Bereichen, auch seltener Krebserkrankungen, spezialisiert. Die 1600 ERN-Expertenzentren sind in mehr als 300 Krankenhäusern in der gesamten EU (auch in den Nachbarländern der Ukraine) und in Norwegen angesiedelt. Die ERN haben zugesagt, ein Zentrum für Patient:innen mit seltenen Krankheiten innerhalb und außerhalb der Ukraine bereitzustellen. Weitere Informationen und Hinweise finden Sie auf dieser Website https://www.erncare4ua.com/uk
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Gesundheit haben beim Deutschen Roten Kreuz (DRK) eine neue Kontaktstelle für aus der Ukraine geflüchtete Menschen mit Behinderungen und Pflegebedürftige eingerichtet. An die Bundeskontaktstelle (BKS) können sich Geflüchtete oder Angehörige wenden, wenn sie planen nach Deutschland einzureisen und stationäre Pflege oder Eingliederungshilfe benötigen. Außerdem ist die BKS Anlaufstelle, um Informationen zur gesundheitlichen Versorgung in Deutschland zu erhalten.
Kontakt:
Bundeskontaktstelle – Hilfe für Geflüchtete mit Behinderung und/oder Pflegebedarf
E-Mail: bundeskontaktstelle@drk.de
Hotline: +49 30 854 04 789 (Deutsch & Russisch)
Sprechzeiten: Di & Do von 9-13 Uhr, Mittwochs 13-17 Uhr
Für bestimmte, nicht eilige Operationen gibt es ein gesetzlich festgelegtes, so genanntes Zweitmeinungsverfahren. Das bedeutet: Eine Ärztin oder ein Arzt, die/der eine dieser Operationen empfiehlt, muss auf das Recht hinweisen, die Entscheidung für oder gegen den Eingriff noch einmal kostenlos mit einem anderen Spezialisten oder einer anderen Spezialistin besprechen zu können.
Einige Krankenkassen bieten ihren Mitgliedern darüber hinaus auch eine Beratung durch einen zweiten, spezialisierten Arzt/Ärztin an, etwa für Operationen an der Wirbelsäule, an Knie und Hüfte. Die Zweitmeinungs-Ärzte/Ärztinnen müssen besonders qualifiziert und unabhängig sein.
Rosa: Das Kassenrezept. Wenn Sie sich auf Versichertenkarte behandeln lassen, verordnet Ihnen der Arzt auf einem rosa Rezept (auch: rotes Rezept) die Arzneimittel, die zum Leistungskatalog der Krankenkassen gehören. Diese werden also von den Kassen bezahlt, bis auf die gesetzlichen Zuzahlungen des Patienten/der Patientin. Das Vertragsrezept ist 28 Tage gültig.
Blau: das Privatrezept. Behandelt Sie der Arzt als Privatpatient, erhalten Sie ein Privatrezept – oft in blau. Die Arzneimittelrichtlinien muss der Arzt/die Ärztin bei einer Privatbehandlung nicht beachten. Das bedeutet, dass Sie die verordneten Medikamente selbst bezahlen müssen. Das Privatrezept verwendet der Arzt/die Ärztin auch, wenn er/sie Ihnen auf Ihren Wunsch hin Arznei- und Verbandmittel verordnet, die er/sie für therapeutisch nicht notwendig hält. Das Rezept ist drei Monate gültig, außer der Arzt/die Ärztin gibt etwas anderes an. Die Kosten darf die Krankenkasse auch in diesem Fall nicht übernehmen.
Grün: Empfehlungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. In diesem Fall verwendet der Arzt/die Ärztin ein sogenanntes grünes Rezept. Dieses darf die Krankenkasse nicht bezahlen. Es ist unbegrenzt gültig, da es nur Empfehlungscharakter für nicht verschreibungspflichtige Medikamente hat.
Sagen Sie Arzttermine, die Sie nicht wahrnehmen können, so früh wie möglich ab und vereinbaren Sie bei Bedarf direkt einen neuen Termin. Bei festen Terminen sollte die Absage schriftlich oder per E-Mail erfolgen, damit diese belegt werden kann. Aufgrund der Uneinigkeit der Gerichte besteht jedoch keine allgemein gültige Rechtsgrundlage. Ein Ausfallhonorar kann dann fällig werden, wenn Patient:innen ohne Terminabsage nicht erscheinen und die Praxis für zeitaufwändige Termine, die eine gewisse Vorausplanung erfordern, nicht kurzfristig einen Ersatzpatienten/eine Ersatzpatientin einbestellen kann.
Die Früherkennung von bestimmten Krankheiten ist eine wichtige Präventionsmaßnahme. Wer sie regelmäßig wahrnimmt, tut etwas zum Erhalt der Gesundheit und zur Verbesserung der Heilungschancen. Je früher schwere Krankheiten erkannt werden, desto besser sind oft die Möglichkeiten, darauf medizinisch zu reagieren.
Gesetzlich Krankenversicherte haben einen Anspruch auf eine ganze Reihe regelmäßiger Früherkennungsuntersuchungen. Diese sind abhängig vom Geschlecht und Alter und werden jeweils in unterschiedlichen Abständen gewährt.
Schwangere Frauen werden entsprechend medizinisch versorgt. Der Verlauf der Schwangerschaft und die Entwicklung des Kindes werden überwacht. Dazu gehören regelmäßige Untersuchungen (zum Beispiel Blutuntersuchungen, Untersuchungen des Urins und Ultraschalluntersuchungen), die Geburtsvorbereitung, die Entbindung und die Pflege danach. Wenn Sie schwanger sind, erhalten Sie von Ihrer Vertragsärztin oder Ihrem Vertragsarzt einen “Mutterpass”. Im Mutterpass werden die einzelnen Termine der Untersuchungen festgehalten. Entbindungen werden von Hebammen und Entbindungspflegern sowie Ärztinnen oder Ärzten durchgeführt. Auch vor und nach der Geburt sind Hebammen und Entbindungspfleger wichtige Ansprechpartner:innen.
https://www.integrationsbeauftragte.de/ib-de/staatsministerin/krieg-in-der-ukraine