Aufenthalt

Aufenthaltserlaubnis, Fiktionsbescheinigung – nach der Einreise und Erstregistrierung sind weitere Behördengänge notwendig. Gerade für staatliche Sozialleistungen, Krankenversicherung und die Arbeitssuche ist die Aufenthaltserlaubnis die Voraussetzung. In unseren FAQ erklären wir die einzelnen Schritte. 

Bis zum 31. August 2022 gilt die befristete Regelung, dass Flüchtlinge aus der Ukraine keinen Aufenthaltstitel benötigen. Ausnahme: Wenn sie staatliche Leistungen zu Ihrem Lebensunterhalt beantragen oder in Deutschland arbeiten möchten, dann müssen Sie einen Aufenthaltstitel beantragen. 

Ab dem 1. September 2022 ändert sich diese Regelung. Dann brauchen Sie generell einen Aufenthaltstitel, um in Deutschland bleiben zu können. Dies gilt auch für ukrainische Flüchtlinge, die bereits vor dem 31. August 2022 in Deutschland eingereist sind. Bitte wenden Sie sich rechtzeitig an die zuständige Ausländerbehörde. 

Ukrainische Flüchtlinge erhalten grundsätzlich einen Aufenthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG – Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz). 

Sie müssen den Aufenthaltstitel bei der Ausländerbehörde an Ihrem aktuellen Wohnort in Deutschland beantragen. Das können Sie persönlich, per E-Mail oder Online-Formular tun. Je nachdem, welches Verfahren von der Ausländerbehörde vor Ort angeboten wird. 

Hier sind die Links zu den Ausländerbehörden in Sachsen-Anhalt: 

Für den Antrag eines Aufenthaltstitels benötigen Sie: 

  • Identitätsnachweise (Pass, Geburtsurkunde oder ID-Karten) 
  • Ihr Einreisedatum 
  • Ihre Wohnanschrift in Deutschland 
  • Wenn Sie den Antrag in Vertretung für eine andere Person stellen, brauchen Sie einen Nachweis über die Vertretungsbefugnis. 
  • Bei nicht-ukrainischen Staatsangehörigen: Nachweis über das bisherige Aufenthaltsrecht in der Ukraine. 

Wenn Sie in einer privaten Unterkunft wohnen, beachten Sie bitte, dass Ihr Name am Briefkasten angebracht ist, damit Ihnen die Post zugestellt werden kann. 

Ja, auch minderjährige Kinder in Begleitung ihrer Eltern oder Erziehungsberechtigten benötigen einen Aufenthaltstitel. 
Für unbegleitete Minderjährige ist das Jugendamt vor Ort zuständig. Das Jugendamt wird sich um alle weiteren Schritte kümmern. 

Eine Fiktionsbescheinigung ist ein Dokument, das die Ausländerbehörde ausstellt. Die Fiktionsbescheinigung dient als Nachweis, dass Sie einen Aufenthaltstitel beantragt haben und wird so schnell wie möglich nach Ihrem Antrag ausgestellt. Die Fiktionsbescheinigung überbrückt sozusagen die Zeit, bis der eigentliche Aufenthaltstitel ausgestellt und erteilt werden kann. Die Fiktionsbescheinigung belegt, dass Sie sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten. 

Ja, Sie können mit der Fiktionsbescheinigung in Deutschland arbeiten und Sozialleistungen beantragen.  
Sollte sich die Ausstellung der Fiktionsbescheinigung verzögern aufgrund der hohen Auslastung der Behörden, können Sie dennoch Sozialleistungen beim Jobcenter beantragen („Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)“). Im Kurzantrag des Jobcenters für Schutzsuchende aus der Ukraine wird nach dem Aufenthaltstitel gefragt. Wenn Sie einen Aufenthaltstitel beantragt und noch keine Fiktionsbescheinigung bekommen haben, können Sie das im Antrag angeben.  

Nein, Flüchtlinge aus der Ukraine müssen keinen Asylantrag stellen und kein Asylverfahren durchlaufen. Die Europäische Union hat beschlossen, für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine ein Aufnahmeverfahren nach der EU-Richtlinie über den vorübergehenden Schutz umzusetzen. Damit wird die Aufnahme in Deutschland unbürokratisch nach § 24 Aufenthaltsgesetz erfolgen 

Mit der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erhalten Sie die gleichen finanziellen Leistungen wie Asylbewerbende. Außerdem besteht bei Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG, anders als in der Regel bei der Stellung eines Asylantrags, grundsätzlich keine Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. 

Informieren Sie bitte die für Sie zuständige Ausländerbehörde über Ihre neue Adresse. Sollten Sie in einen anderen Landkreis oder ein anderes Bundesland ziehen, wird eine andere Ausländerbehörde für Sie zuständig sein. 

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG ist zunächst befristet für ein Jahr gültig. Sie kann auf drei Jahre verlängert werden. 

Wenn Sie bereits einen Aufenthaltstitel in Deutschland haben, erlischt dieser unter folgenden Voraussetzungen: 

  • Sie verlassen Deutschland nicht nur aus einem vorübergehenden Grund oder 
  • Sie halten sich mehr als sechs Monate nicht in Deutschland auf.

Mehr zum Thema: 

bamf-navi.bamf.de: Hier finden Sie die für Sie zuständige Ausländerbehörde vor Ort.