Schule

Für alle in Deutschland wohnhaften Kinder und Jugendlichen gilt die Schulpflicht. Wie melde ich mein Kind für die Schule an? Ukrainische Schülerinnen und Schüler lernen in sogenannten „Ankunftsklassen“ und durch Sprachlerngruppen Deutsch. Weitere Hinweise zum deutschen Schulsystem und zu den Regelungen für ukrainische Schülerinnen und Schüler erhalten Sie in unseren FAQs.

Ja, in Deutschland gilt die Schulpflicht. Nachdem die Anmeldung am Wohnort erfolgt ist, müssen schulpflichtige Kinder und Jugendliche bei einer allgemeinbildenden Schule angemeldet werden. Als erfüllt gilt die deutsche Schulpflicht, wenn Schülerinnen und Schüler die 11. Klasse in der Ukraine erfolgreich abgeschlossen haben. Wurde die Vollzeitschulpflicht bereits erfüllt, besteht die Möglichkeit einer Anmeldung an einer berufsbildenden Schule.

Sie können Ihr Kind in einer Schule in Ihrer Nähe bzw. in Ihrem Einzugsbereich anmelden. Dafür benötigen Sie: eine Melde- oder Fiktionsbescheinigung sowie den aktuellen Nachweis über eine in Deutschland durchgeführte ärztliche Untersuchung.

Den benötigten Nachweis kann jede/r in Deutschland niedergelassene Arzt/Ärztin ausstellen, unabhängig des Fachgebiets. Kontaktieren Sie eine Arztpraxis in Ihrer Nähe.

Grundsätzlich ja. Dazu muss die gewünschte Schule jedoch über freie Plätze verfügen. Die Schule und das Schulamt prüfen den Fall und führen eine Einzelfallentscheidung durch. Zudem gibt es Plätze für individuelle Förderung, wenn das Kind über spezielle Begabungen verfügt. Dazu ist aber eine Einzelfallberatung und Einzelfallentscheidung der Schule und des Schulamtes notwendig.

Schülerinnen und Schüler ohne Abschluss können die Allgemeinbildende Schule oder eine Berufsbildende Schule besuchen. An der Allgemeinbildenden Schule besuchen die Schülerinnen und Schüler eine Ankunftsklasse oder eine Regelklasse der Stufe 9 mit Sprachförderung. An den Berufsbildenden Schulen kann ein Berufsvorbereitungsjahr Sprachförderung (BVJ-S) oder eine duale Berufsausbildung an der Berufsschule (BS) absolviert werden. Optional: Teilweise wird Schülerinnen und Schülern – je nach Angebot der Schule – zusätzlich die unterstützte Teilnahme am ukrainischen Online-Unterricht mit Ziel des Abschlusses der Klasse 9 im Schuljahr 22/23 ermöglicht.

Schülerinnen und Schüler mit ukrainischem Abschluss der Klassenstufe 9 besuchen eine Regelklasse mit Sprachförderung der Stufen 9 und/oder 10 oder eine Ankunftsklasse der Allgemeinbildenden Schulen (Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Gesamtschule). Weitere Optionen der Berufsbildenden Schulen:

  • BVJ(S) (Berufsvorbereitungsjahr – Sprache)
  • Berufsschule (BS – Duale Berufsausbildung)
  • Berufsfachschule (BFS – Vollzeitschulischer Bildungsgang)
  • BFS ohne beruflichen Abschluss (Wirtschaft; Sozialpflege; Technik)
  • BFS mit beruflichem Abschluss (Kinderpflege; Pflegehilfe; Masseur, medizinischer Bademeister; Assistent für Ernährung und Versorgung; Kosmetik)

Optional: Die Schülerinnen und Schüler können am ukrainischen Online-Unterricht mit Ziel des Abschlusses der Klasse 11 im Schuljahr 22/23 teilnehmen.

Schülerinnen und Schüler mit ukrainischem Abschluss der Klassenstufe 11 haben folgende Optionen:

  • Studienkolleg: Der Besuch eines Studienkollegs bereitet Menschen mit ausländischen Abschlüssen auf ein wissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule vor, wenn ihr Abschluss nicht als dem Abitur gleichwertig anerkannt wird.
  • Einführung in die Gymnasiale Oberstufe, also die 10. Klasse. Damit besteht im weiteren Lauf die Möglichkeit, das Abitur zu machen.
  • Berufsbildende Schulen:
    • Berufsschule – eine duale Berufsausbildung
    • Berufsfachschule – ein Vollzeitschulischer Bildungsgang mit beruflichem Abschluss
    • Pflegeschule – für Pflegeberufe
    • Fachoberschule
    • Berufliches Gymnasium – Einführungsphase 10. Klasse

In den Ankunftsklassen und Sprachlerngruppen lernen die Schülerinnen und Schüler Deutsch. Der Lehrplan wird ergänzt um Deutsch als Zielsprache, es findet eine integrative und additive (zusätzliche) Sprachförderung statt. Empfohlen werden 5 bis 10 Stunden pro Woche Sprachunterricht. Das Angebot der Sprachlerngruppen umfasst alle Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund.

Das Ministerium für Bildung hat für aus der Ukraine geflüchtete Schülerinnen und Schüler Ankunftsklassen eingerichtet. Das sind Schulkassen, in denen Schülerinnen und Schüler muttersprachlichen Unterricht sowie Deutschunterricht erhalten. Die Ankunftsklassen bereiten auf die vollständige Integration in Regelklassen vor. In den Ankunftsklassen kommen Schülerinnen und Schüler verschiedener Jahrgänge und Bildungsgänge zusammen. Teilweise wird in den Ankunftsklassen zudem Begleitung und Unterstützung bei der Teilnahme des Online-Unterrichts nach ukrainischem Lehrplan angeboten.

Hier finden Sie eine Liste der Schulen in Sachsen-Anhalt, die Ankunftsklassen anbieten: https://mb.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Landesjournal/Bildung_und_Wissenschaft/MBLSAURL-Dokumente/Standorte_der_Ankunftsklassen_in_Sachsen-Anhalt_Stand_04.07.2022.pdf

Nein. Der Online-Unterricht dient nur als vorübergehende Maßnahme, bis die/der Schüler/in einen Platz an einer deutschen Schule bekommen hat. Der ukrainische Online-Unterricht ersetzt nicht die Präsenzpflicht in der deutschen Schule. Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2021/22 unmittelbar vor dem ukrainischen Abschluss befinden, können bis zum Abschluss am Online-Unterricht teilnehmen.
Für Schülerinnen und Schüler kann die Doppelbelastung durch die Teilnahme am Präsenzunterricht in Deutschland sowie am ukrainischen Online-Unterricht großen Stress bedeuten. Es wird empfohlen, die Doppelbelastung zu vermeiden und den Fokus auf den Besuch der Schule in Deutschland zu legen.

Das Verletzen der Schulpflicht wird vorerst nicht als Ordnungswidrigkeit geahndet. Für die Ausländerbehörden sollen Positiv-Listen erstellt werden, auf denen festgehalten wird, wer die Schulpflicht erfüllt. Diese werden dann mit den Listen der Ausländerbehörde abgeglichen. Das Durchsetzen der Schulpflicht ist Sache der Schulträger, nicht des Landes. Eine Zwangszuführung zur Schule oder massiver Druck ist aufgrund der sensiblen Situation infolge der durchlebten Flucht nicht gewollt.

Die Teilnahme am Unterricht in Ankunftsklassen und am Sprachförderunterricht wird auf dem Zeugnis notiert. Auch der erreichte Leistungsstand bezogen auf die Sprachförderung wird bestätigt.

In den ersten zwei Jahren des Schulbesuchs in Deutschland trifft in der Regel die Klassenkonferenz die Entscheidung zu folgenden Sachverhalten:

  • Eine Benotung kann in begründeten Fällen aufgrund nicht ausreichender Deutschkenntnisse ausgesetzt werden. Erzielte Lernfortschritte werden im Zeugnis vermerkt.
  • Falls die Leistungen benotet werden, haben nicht ausreichende Leistungen im Fach Deutsch keinen Einfluss auf die Entscheidung einer Versetzung.

Diese Regelungen gelten nicht für die Abschlussjahrgänge 9 und 10. Es können jedoch bestimmte Maßnahmen ergriffen werden, wenn die fehlenden Sprachkenntnisse von Schülerinnen und Schülern das Erfüllen bestimmter Aufgabenstellungen erschweren und sie dadurch nicht ihr tatsächliches Leistungsvermögen erreichen. Bei mündlichen oder schriftlichen Leistungsfeststellungen können folgende unterstützende Maßnahmen ergriffen werden: Eine verlängerte Bearbeitungszeit, die Erlaubnis zum Gebrauch spezieller Arbeitsmittel (z.B. Wörterbücher), die Bereitstellung von Verständnishilfen. Nicht erlaubt sind die Senkung der Leistungsanforderungen und die Bereitstellung von Dolmetscherleistungen.

Geringe Deutschkenntnisse dürfen nicht als Begründung für die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs herangezogen werden.

Wenn eine Familie in die Ukraine zurückkehrt, erhält das Kind als Leitungsnachweis die Zeugnisse der in Deutschland absolvierten Klassenstufen.

Ja, das ist möglich. Durch eine Sprachfeststellungsprüfung kann im 9. und 10. Schuljahrgang die Herkunftssprache als erste oder zweite Fremdsprache nachgewiesen werden. Das Landesschulamt benennt die Prüfenden und ist für die Durchführung der Prüfung verantwortlich. Die Note der Sprachfeststellungsprüfung ist versetzungs- und abschlussrelevant. Wenn die Sprachfeststellungsprüfung bestanden wurde, entfällt die Teilnahmepflicht für den Unterricht der ersten oder zweiten Fremdsprache. Die Schülerin/der Schüler kann stattdessen den Sprachförderunterricht, dem Deutschunterricht in einer Parallelklasse oder in unteren Schuljahrgängen besuchen.

Eine Sprachfeststellungsprüfung entfällt für Schülerinnen und Schüler, die in der Ukraine durchgängig in Ukrainisch unterrichtet wurden und mindestens ausreichende Leistungen erzielt haben. Damit ihnen Ukrainisch als 2. Fremdsprache anerkannt werden kann, müssen sie mindestens ein amtliches Zeugnis des Herkunftslandes vorlegen. Folgendes muss das Zeugnis dokumentieren:  

  • Die Teilnahme am Schulfach Ukrainische Literatur,
  • die erbrachten Leistungen,
  • die Versetzung in den 8. oder einen folgenden Schuljahrgang einer allgemeinbildenden Schule, die zu einem mittleren Abschluss führt

Wenn die Herkunftssprache als erste oder zweite Fremdsprache zum Eintritt in die gymnasiale Oberstufe anerkannt werden soll, muss eine Sprachfeststellung auf dem Abschlussniveau des 10. Schuljahrganges erfolgen.

Eine Befreiung von der Schulpflicht ist nicht möglich. Für den Analphabetismus müssen individuelle Lösungen gefunden werden, wie zum Beispiel an Förderschulen und/oder durch gezielte Leistungsförderung. Eine separate Klassenbildung der von Analphabetismus betroffenen Schülerinnen und Schüler ist insbesondere aufgrund der geografischen Verteilung der Betroffenen nicht möglich.

  • Schulinterne Angebote
  • Sprachkurse/ Integrationskurse
  • Ankunftsklassen
  • Nachhilfe (Lernhilfe außerhalb der Schulzeit, den Unterrichtsstoff zu verstehen & aufzuholen) – privat organisiert oder über Nachhilfe-Institut

Vereine und Jugendzentren bieten verschiedene Kurse und Aktivitäten für Kinder und Jugendliche an. Oft gibt es auch an Schulen die Möglichkeit zu Aktivitäten nach dem Unterricht. Die Eltern und Kinder sind selbst dafür verantwortlich, welche Angebote sie nutzen. Die Angebote können je nach Standort stark variieren, daher ist es empfehlenswert sich am eigenen Wohnort / Schulstandort zu informieren.

Das Landesschulamt Sachsen-Anhalt bietet Beschäftigungsmöglichkeiten für ukrainische Lehrkräfte an. Unter folgender Mail-Adresse können Sie Kontakt aufnehmen: LSCHA-Ukraine@sachsen-anhalt.de
Ihre Bewerbungsunterlagen senden Sie am besten gleich mit. Bei Interesse an einer Beschäftigung als Lehrkraft können Sie sich auch direkt an eine Schule wenden oder an das Jobcenter/ die Agentur für Arbeit. Voraussetzung ist der Nachweis des pädagogischen Studiums/ der Ausbildung und die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation. Das Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt (LISA) bietet Begleitung, Beratung sowie die Möglichkeit Deutsch zu lernen (z.B. über das Goethe-Institut) für ukrainische Lehrkräfte in Deutschland.

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Weitere Informationen zum Schulbesuch in Sachsen-Anhalt finden Sie hier.