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Wichtige Information zum Aufenthalt und Schutzstatus von Flüchtlingen aus der Ukraine
Aufenthaltserlaubnisse für geflüchtete Menschen aus der Ukraine bis zum 4. März 2026 verlängert (§24 AufenthG)
Die Regelungen zur Einreise, Aufenthaltserlaubnis und Schutzstatus von Geflüchteten aus der Ukraine wurden bis zum 4. März 2026 verlängert, jedoch mit spezifischen Einschränkungen für Drittstaatsangehörige.
Hintergrund: Angesichts des weiterhin anhaltenden Kriegsgeschehens und unter Berücksichtigung der erneuten Verlängerung des europaweiten vorübergehenden Schutzes für Geflüchtete aus der Ukraine bis zum 4. März 2026 (Amtsblatt der EU 2024/1836) wurden nun auch entsprechende Regelungen in Deutschland verlängert. Der Bundesrat stimmte in seiner Sitzung am 22.11.2024 den beiden neuen Rechtsverordnungen – Sechste Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung sowie Erste Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung – des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) zu. Beide Rechtsverordnungen sehen eine Verlängerung bis zum 4. März 2026 für die Bestimmungen zur Einreise, Aufenthalt und Schutzstatus für Schutzberechtigte aus der Ukraine vor. Der Geltungsbereich wird jedoch für einen bestimmten Personenkreis von Staatenlosen und nichtukrainischen Drittstaatsangehörigen eingeschränkt.
Neue Rechtsverordnungen
- Sechste Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung: Verlängert die Regelungen zur Einreise und Aufenthalt für Schutzberechtigte bis zum 4. März 2026. BGBl. 2024 I Nr. 362 vom 27.11.2024
- Erste Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung: Verlängert die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte ebenfalls bis zum 4. März 2026. BGBl. 2024 I Nr. 363 vom 27.11.2024
Regelungen für geflüchtete Personen
- Ukrainische Staatsangehörige sowie bestimmte Staatenlose und nichtukrainische Drittstaatsangehörige können bis zum 4. Dezember 2025 ohne Aufenthaltstitel nach Deutschland einreisen und sich dort für 90 Tage aufhalten.
- Die Regelungen sind jedoch eingeschränkt für Staatenlose und nichtukrainische Drittstaatsangehörige ohne internationalen Schutzstatus oder unbefristetes Aufenthaltsrecht in der Ukraine. Diese müssen ein Visum zur Einreise nach Deutschland beantragen.
Details zu den Verordnungen
- Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UkraineAufenthÜV):
- Regelt die vorübergehende Befreiung vom Aufenthaltstitel für geflüchtete Personen aus der Ukraine.
- Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (UkraineAufenthFGV):
- Regelt die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte.
- Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 AufenthG gelten automatisch bis zum 4. März 2026 fort.
Anwendungsbereich der Verordnungen
- Die Regelungen gelten für:
- Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine waren. Staatenlose und Drittstaatenangehörige, die internationalen Schutz oder gleichwertigen nationalen Schutz in der Ukraine genossen haben.
- Familienangehörige der zuvor genannten Gruppen.
- Nicht erfasst sind:
- Staatenlose und Drittstaatsangehörige ohne internationalen Schutzstatus oder unbefristetes Aufenthaltsrecht in der Ukraine. Diese benötigen ein Visum.
Informationspolitik
- Das BMI hat Maßnahmen ergriffen, um relevante Akteure über die neuen Regelungen zu informieren.
- Die Webseite www.germany4ukraine.de dient als Informationsquelle für betroffene Personen.
Fazit
Die neuen Regelungen zur Einreise und zum Aufenthalt von geflüchteten Personen aus der Ukraine in Deutschland bieten weiterhin Schutz bis zum 4. März 2026, jedoch mit spezifischen Einschränkungen für bestimmte Personengruppen, die in der aktuellen politischen und rechtlichen Lage in Deutschland weiterhin einer besonderen Betrachtung bedürfen.
Die Aufenthaltserlaubnisse gelten automatisch fort, es muss dafür KEIN Antrag auf Verlängerung bei der Ausländerbehörde gemacht werden. Es sollte außerdem gewährleistet werden, dass insbesondere die Inhaberinnen der Aufenthaltserlaubnisse sowie unter anderem die Arbeitgeberinnen über die weiterhin bestehende Aufenthaltsberechtigung informiert werden.
Quellen:
518/24 Grunddrucksache Sechste Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 24.10.2024
BR 518/24(B) Beschlussdrucksache Beschluss des Bundesrates – Sechste Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 22.11.2024
503/24 Grunddrucksache Erste Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (1. UkraineAufenthÄndFGV) vom 11.10.2024
503/24 (B) Beschlussdrucksache Beschluss des Bundesrates – Erste Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-erlaubnis-Fortgeltungsverordnung (1. UkraineAufenthÄndFGV) vom 22.11.2024
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